Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes

 

Vom 5. August 1991

 

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VGHG)-Gesetz Nr. 645-vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1982 (Amtsbl.S. 917), geändert durch Gesetz Nr. 1222 vom 16. September 1987 (Amtsbl.S. 1217) und Gesetz Nr. 1255 vom 29. November 1989 (Amtsbl. S. 1625),

 

hat der Verfassungsgerichtshof folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

Erster Teil

Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs

 

§ 1

Sitz des Verfassungsgerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz im Gebäude des Oberlandesgerichts Saarbrücken.

 

 

§ 2

Verwaltung und Außenvertretung

(1) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die allgemeine Verwaltung.

(2) Der Präsident unterrichtet die ordentlichen Mitglieder des Verfassunsgerichtshofes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VGHG) und die Stellvertreter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VGHG) über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof berühren.

(3) Wird über eine die allgemeine Stellung der Stellvertreter berührende Frage beschlossen, so nehmen diese mit beratender Stimme an der Sitzung teil.

 

§ 3

Amtstracht

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann das Tragen einer Amtstracht für die Verfassungsrichter und Schriftführer beschließen.

(2) Die vor dem Verfassungsgerichtshof auftretenden Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.

 

§ 4

Amtssiegel

Der Verfassungsgerichtshof führt ein großes und ein kleines Landessiegel mit der Umschrift "Verfassungsgerichtshof des Saarlandes".

 

§ 5

Geschäftsstelle

(1) Bei dem Verfassungsgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Über die Einrichtung der Geschäftsstelle sowie die Aktenordnung bestimmt der Präsident.

 

§ 6

Amtsverschwiegenheit

(1) Die Verfassungsrichter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie haben die ihnen während eines Verfahrens in Urschrift oder Abschrift zugehenden Schriftstücke geheimzuhalten. Dies gilt auch für Gutachten, für Entwürfe von Entscheidungen oder Verfügungen sowie für sonstige vorbereitende Arbeiten.

(2) Die Verfassungsrichter haben spätestens bei Beendigung ihres Amtes die ihnen zugegangenen Schriftstücke der Geschäftsstelle zur Vernichtung zurückzugeben.

 

§ 7

Verlautbarungen

(1) Dem Präsidenten obliegt die Information der Öffentlichkeit.

(2) Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofes sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten; ihre Herausgabe veranlaßt der Präsident.

(3) Verlautbarungen über ergangene Entscheidungen bedürfen regelmäßig der Billigung des Berichterstatters und sollen erst hinausgegeben werden, wenn die Entscheidung verkündet oder anzunehmen ist, daß sie den Beteiligten zugegangen ist.

 

§ 8

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Der Verfassungsgerichtshof wird bei Bedarf durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützt, den der Präsident bestimmt. Er soll Richter im saarländischen Landesdienst sein.

 

 

Zweiter Teil

Besetzung des Verfassungsgerichtshof

 

§ 9

Mitwirkung

Erscheint die Berechtigung oder Verpflichtung eines Verfassungsrichters zur Mitwirkung zweifelhaft, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 VGHG ohne Hinzuziehung eines Stellvertreters. Dies gilt auch in den Fällen des § 13 Abs. 1 VGHG.

 

§ 10

Anzeige der Verhinderung

Die ordentlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes unterrichten den Präsidenten, falls sie durch Ortsabwesenheit oder Krankheit für längere Zeit an einer Mitwirkung im Verfassungsgerichtshof gehindert sein werden.

 

 

Dritter Teil

Verfahren vor dem Verfasensgsgerichtshof

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§ 11

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Der Verfassungsgerichtshof erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; er ist dabei an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Soweit das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof und diese Geschäftsordnung keine besonderen Regelungen treffen, bestimmt der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundregeln des deutschen Verfahrensrechts.

 

§ 12

Zustellungen

(1) Zustellungen werden vom Präsidenten verfügt.

(2) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen; sie können ferner durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder dadurch bewirkt werden, daß ein öffentlich Bediensteter das Schriftstück gegen Empfangsbestätigung aushändigt.

 

§ 13

Akteneinsicht

(1) Über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht entscheidet der Präsident; gegen seine Entscheidung kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

(2) Das Recht der Akteneinsicht bezieht sich auch auf Beiakten.

(3) Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofes werden grundsätzlich nicht herausgegeben. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.

(4) Gutachten des Berichterstatters oder anderer Verfassungsrichter, Entscheidungsentwürfe, Änderungs- und Forrnulierungsvorschläge, Entwürfe von Verfügungen sowie sonstige Arbeiten einschließlich Notizen der Verfassungsrichter sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie werden gesondert aufbewahrt und sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.

(5) Akteneinsicht wird Dritten und nach Abschluß des Verfahrens auch den Beteiligten nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird; Beiakten bleiben insoweit von der Einsichtnahme ausgeschlossen.

(6) Hält der Präsident die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 VGHG für gegeben, so führt er binnen angemessener Frist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes herbei; bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist die Akteneinsicht zu verweigern. Das gleiche gilt, wenn bei Vorlage von Akten oder Urkunden ein mit Gründen versehener Antrag auf Entscheidung gemäß § 14 Abs. 3 VGHG gestellt wird. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so wird angenommen, daß Einwendungen gegen die Einsichtnahme nicht bestehen.

 

§ 14

Abschriften

Alle Schriftsätze sind dem Verfassungsgerichtshof in neunfacher Ausfertigung einzureichen. Außerdem ist für alle Beteiligten und ihre Bevollmächtigten jeweils eine Ausfertigung beizufügen.

 

§ 15

Verfahrensvorbereitung

Der Präsident bereitet das Verfahren vor; § 273 Abs. 1, 2 und 4 ZPO gilt entsprechend.

 

§ 16

Bestellung der Berichterstatter

(1) Nach Eingang der Sache bestellt der Präsident, sofern dies für die weitere Bearbeitung zweckmäßig ist, einen Berichterstatter sowie im Regelfall einen Mitberichterstatter. Die Bestellung erfolgt nach dem Geschäftsverteilungsplan, der vom Verfassungsgerichtshof zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu beschließen ist. Vom Geschäftsverteilungsplan oder von einer bereits erfolgten Bestellung zum Berichterstatter kann jederzeit abgewichen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof dies mehrheitlich für sachdienlich hält.

(2) Im Falle der Verhinderung des zum Berichterstatter bestellten Verfassungsrichters bestellt der Präsident einen neuen Berichterstatter; Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Zu einem vom Berichterstatter gefertigten Gutachten nimmt der Mitberichterstatter schriftlich Stellung. Erscheint die Anfertigung eines Gutachtens unangebracht, so legt der Berichterstatter einen Entscheidungsentwurf vor. Von den Gutachten oder dem Entscheidungsentwurf erhalten die übrigen mitwirkenden Verfassungsrichter je eine Abschrift.

(4) Spätestens mit der Übersendung der Gutachten oder des Entscheidungsentwurfs erhält jeder mitwirkende Verfassungsrichter je eine Abschrift der verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke.

 

§ 17

Mündliche Verhandlung

(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Präsident.

(2) Für die mündliche Verhandlung gelten die Vorschriften der § 103, 104 VwGO.

(3) Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift durch einen von dem Präsidenten zu bestimmenden Schriftführer aufgenommen. Sie wird von dem Präsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet.

(4) Auf Anordnung des Präsidenten wird daneben die mündliche Verhandlung in einer Tonbandaufnahme festgehalten; hierauf sind die Beteiligten zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Das Band steht nur den mitwirkenden Verfassungsrichtern und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufzeichnung ist nach Zustellung der Entscheidung zu vernichten.

(5) Die mündliche Verhandlung ist bei Zwischenentscheidungen, durch die nicht in der Sache selbst entschieden wird, nicht erforderlich.

 

§ 18

Ladung der Verfassungsrichter

(1) Zu den Sitzungen werden die mitwirkenden Verfassungsrichter vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich geladen. In Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.

(2) Ist ein Verfassungsrichter verhindert, so zeigt er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Präsidenten an; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Der Präsident lädt den Stellvertreter; Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 19

Beratung und Abstimmung

(1) An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die mitwirkenden Verfassungsrichter teilnehmen; wissenschaftliche Mitarbeiter dürfen bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Verfassungsgerichtshof ihre Anwesenheit gestattet.

(2) Für das Verfahren bei Beratung und Abstimmung gelten die § 194, 195 und 197 GVG.

(3) Jeder Verfassungsrichter kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung die Fortsetzung der Beratung anregen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte.

 

§ 20

Sitzungsniederschrift

(1) Über jede interne Sitzung ist eine von dem Präsidenten und einem weiteren Verfassungsrichter unterschriebene Niederschrift anzufertigen, die Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der mitwirkenden Verfassungsrichter sowie die Formel der gefaßten Entscheidungen enthält. Die Niederschrift darf keine Hinweise über den Hergang der Beratung und der Abstimmung enthalten.

(2) Bei Zwischenentscheidungen im Sinne des § 17 Abs. 5 ist die schriftliche Abstimmung zulässig, wenn die Einberufung einer Sitzung nach Lage der Sache untunlich ist. Die schriftliche Abstimmung geschieht in der Weise, daß der Präsident jedem mitwirkenden Verfassungsrichter ein Exemplar des von ihm und, falls ein Berichterstatter bestellt ist, von diesem unterzeichneten Beschlußentwurfes zur Unterschrift übersendet. Der Beschluß ist mit Eingang der Zustimmung aller Verfassungsrichter zustandegekommen. Er erhält das Datum des Tages, an dem die letzte Unterschrift beim Präsidenten eingegangen ist.

 

§ 21

Rubrum der Entscheidung

Die Verfassungsrichter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, sind mit ihrem Namen in der Reihenfolge des Alphabetes nach dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten aufzuführen. Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben.

 

§ 22

Begründung der Entscheidung

(1) Der Berichterstatter entwirft die Entscheidung.

(2) Erhebt ein mitwirkender Verfassungsrichter Bedenken gegen den Entwurf der Entscheidungsbegründung und werden diese nicht durch Änderung des Entwurfes beseitigt, so stellt der Verfassungsgerichtshof die Begründung auf Antrag in erneuter mündlicher Beratung fest.

 

§ 23

Unterzeichnung der Entscheidung

Ist ein Verfassungsrichter an der Unterzeichnung einer Entscheidung verhindert, so wird dies unter Angabe des Hinderungsgrundes von dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten beziehungsweise von dem lebensältesten Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vermerkt.

 

§ 24

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Ist die Veröffentlichung einer Entscheidung im Amtsblatt des Saarlandes vorgeschrieben oder durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen, so ersucht der Präsident die Landesregierung, die Entscheidung in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts des Saarlandes zu veröffentlichen. Das Ersuchen ist an den Ministerpräsidenten zu richten. Veröffentlicht wird die Entscheidungsformel in der vom Verfassungsgerichtshof festgelegten Fassung.

(2) Wird eine Entscheidung in anderer Weise, insbesondere in der Amtlichen Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland, veröffentlicht, sollen ihr Leitsätze beigefügt werden. Sie werden im Einvernehmen mit dem Präsidenten von dem Verfassungsrichter, der mit der Begründung der Entscheidung beauftragt war, festgestellt, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof etwas anderes bestimmt.

 

Zweiter Abschnitt

Verfahrensergänzende Vorschriften

 

§ 25

Verfahren bei Anklagen

In den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 VGHG finden ergänzend die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

 

§ 26

Verfahren bei Anklagerücknahme

Wird die Anklage zurückgenommen, so stellt der Verfassungsgerichtshof das Verfahren ein, sobald dem Präsidenten eine Ausfertigung des Beschlusses des Landtages zugegangen ist und der Angeklagte der Zurücknahme nicht mehr widersprechen kann.

 

Dritter Abschnitt

Register

 

§ 27

Verfahrensregister

Die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes führt ein Verfahrensregister, in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs jahrgangsweise eingetragen werden, sowie einen Geschäftskalender, in dem die Termine für mündliche Verhandlungen und Fristen vermerkt werden.

 

§ 28

Allgemeines Register

(1) Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofes gerichtet sind, werden in einem Allgemeinen Register erfaßt. Sie werden vom Präsidenten als Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident.

(3) Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung eine richterliche Entscheidung begehrt.

 

Vierter Teil

 

Schlußvorschriften

 

§ 29

Änderung der Geschäftsordnung

(1) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt der Verfassungsgerichtshof mit einfacher Mehrheit.

(2) Jeder Verfassungsrichter kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.

 

§ 30

Inkrafttreten der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 2. Juni 1959 (Amtsbl. S. 925) wird aufgehoben.

(2) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

 

Hilpert

Thürk

Burmeister

Dietz

Ellscheid

Friese

Heimes

Wadle

 


Vorstehende Geschäftsordnung wird hiermit auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VGHG) in der Neufassung vom 19. November 1982, geändert durch Gesetz Nr. 1222 vom 16. September 1987 und Gesetz Nr. 1255 vom 29. November 1989, veröffentlicht.



Saarbrücken, den 5. August 1991

 

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes

Der Präsident

Hilpert