Für den Fall, dass die Amtszeit eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs oder eines stellvertretenden Mitglieds endet, ohne dass eine Neuwahl stattgefunden hat, gilt nach § 2 Abs. 6 Satz 1 VerfGHG:
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers/der Nachfolgerin fort, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf ihrer Amtszeit, sofern durch die Beendigung der Amtsfortführung die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nicht unterschritten wird.