Bühne 1

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes

Aufgaben des Verfassungsgerichtshofs

Der Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes entscheidet nach Artikel 97 der Verfassung des Saarlandes

  • über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (Organstreitverfahren; Art. 97 Nr. 1 SVerf),
  • bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung (Verfahren der abstrakten Normenkontrolle; Art. 97 Nr. 2 SVerf),
  • über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung des Saarlandes, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik ausgesetzt hat (Verfahren der konkreten Normenkontrolle; Art. 97 Nr. 3 SVerf),
  • in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten (Art. 97 Nr. 4 SVerf).

 

Dazu zählen vor allem

  • Verfahren der Anfechtung von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft eines/einer Abgeordneten im Landtag betreffen (Art. 75 Abs. 2 SVerf), Verfahren der Anfechtung von Entscheidungen der Landesregierung über die Zulässigkeit und das Zustandekommen eines Volksbegehrens, von Entscheidungen der Landesregierung, durch welche die Einleitung eines Volksentscheids abgelehnt wird und von Entscheidungen des Landtags, die die Gültigkeit der Abstimmung in einem Volksentscheid über die Festanstellung, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist, betreffen (Art. 99 Abs. 3 SVerf§ 9 Nr. 9, 10, 11 VerfGHG),
  • die Klärung von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats widerspricht (Art. 101 Abs. 3 SVerf),
  • Verfassungsbeschwerden, § 9 Nr. 13 VerfGHG.