ID | Aktenzeichen | Datum | ||
#312 |
| 07.04.2014 | ||
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Wer eine Konzession zur Veranstaltung von Glücksspielen erst beantragt aber noch nicht erhalten hat, ist von den Regelungen des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag zur Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen weder gegenwärtig noch unmittelbar betroffen. | ||||
Rechtskraft: ja |