ID | Aktenzeichen | Datum | ||
#308 |
| 07.04.2014 | ||
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Ein früherer Sportwettenvermittler, der von keinem konzessionierten Sportwettenveranstalter mit der künftigen Sportwettenvermittlung betraut ist, ist von den landesrechtlichen Regelungen zur Erlaubnis- und Konzessionierungspflicht des Glückspielrechts nicht unmittelbar betroffen. | ||||
Rechtskraft: ja |