ID | Aktenzeichen | Datum | ||
#276 |
| 26.06.2012 | ||
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Vorschriften, die die Anfechtung von Parlamentswahlen durch einen Wahlberechtigten davon abhängig machen, dass ihr ein Quorum weiterer Wahlberechtigter beitritt, verletzen das in Art. 13 EMRK gewährte Recht auf eine wirksame Beschwerde jedenfalls dann nicht, wenn es dem Anfechtungsführer nicht um eine konkret-individuelle Behinderung seines Rechts auf freie Wahlen geht.
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Rechtskraft: ja |