1. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend.<br><br>
2. Die von einer Neugliederung betroffenen Gemeinden sind in angemessener Weise anzuhören (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73). Tritt nach der Anhörung eine wesentliche Änderung des Vorhabens ein, die zuvor nicht in die Erörterung des Vorhabens einbezogen war, so hat eine erneute Anhörung stattzufinden.<br><br>
3. Die Wahl der Ortsbezeichnung ist wesentlicher Bestandteil eines Neugliederungsvorhabens, der der Anhörungspflicht unterliegt. |