VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES
BESCHLUSS
In dem Organstreitverfahren
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Dr. Lechner, Dr. Walter, Dr. Zimmerling, Wendelin Drescher und Eric Schu-lien, Berliner Promenade 15, 66111 Saarbrücken
g e g e n
die Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft, Hohenzollernstraße 60, 66117 Saarbrücken,
- Antragsgegnerin -
hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes durch die Verfassungsrichter
Prof. Dr. Rixecker als Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Elmar Wadle als Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Otto Dietz Prof. Dr. Günter Ellscheid Günther Schwarz Ulrich Sperber Hans-Georg Warken Prof. Dr. Rudolf Wendt
am 10. Januar 2003
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b e s c h l o s s e n :
Der Gegenstandswert wird auf
festgesetzt:
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G r ü n d e : |
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Der nach § 10 Abs. 1, 2 BRAGO auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten festzusetzende Gegenstandswert für das Organstreitverfahren ist gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen. Ausgangspunkt der Bewertung und vorrangig dafür ist die Bedeutung der Angelegenheit, die sich zum einen nach dem Interesse, das die Antragsteller der Sache beimessen, zum andere nach der Bedeutung bemisst, die der Klärung der streitigen verfassungsrechtlichen Frage objektiv zukommt (vgl. BverfGE 79, 365 ff.). |
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Der Organstreit hat weder subjektiv aus der Sicht der Antragsteller noch objektiv eine wirtschaftliche Relevanz, die als Anknüpfungspunkt für die Wertfestsetzung in Betracht käme. Er ist jedoch für die Antragsteller, deren Verfahrensbevollmächtigte den Wert mit mindestens 50.000,00 Euro angegeben haben, von hohem ideellen Interesse. Die Antragsteller haben ausweislich der Antragsschrift die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Sachinformation insbesondere gegenüber dem von der Antragsgegnerin angeführten Verweigerungsgrund des hohen Verwaltungsaufwandes verfolgt. Einer Entscheidung darüber hätte für eine Vielzahl künftiger Anfragen Bedeutung zukommen können. Der Streitfall eignete sich indessen nicht zur Klärung dieses Problems, da die parlamentarische Anfrage wegen einer falschen Grundannahme nicht sinnvoll beantwortet werden konnte. Das schmälert die Bedeutung des Verfahrens, die bei einem Fehlen dieses Irrtums im Hinblick auf das aufgeworfene Problem höher anzusetzen gewesen wäre. Die Anträge konnten unter den gegebenen Umständen zwar zur Beantwortung der Frage dienen, ob die Regierung verpflichtet ist, auf einen Mangel einer parlamentarischen Anfrage hinzuweisen, der diese untauglich macht. Anfragen, die auf einem grundlegenden, von der Regierung aber nicht sofort erkannten Irrtum beruhen, werden allerdings selten sein, so dass die Bedeutung gerade dieser Fallkonstellation für die künftige Ausübung eines Abgeordnetenmandates im Saarland eher gering erscheint. Jedoch hat die Entscheidung des Organstreitverfahrens - über die unmittelbar Beteiligten hinaus - allgemeine Bedeutung für die Wahrnehmung der aus dem Abgeordnetenstatus fließenden Rechte gegenüber der Regierung und die Bedingungen der Tätigkeit der Abgeordneten. Es entspricht deshalb billigem Ermessen, den Gegenstandswert des Verfahrens nach dem Wert, den die Sache für die Antragsteller und für die Allgemeinheit hat, auf 25.000,00 Euro festzusetzen. Gründe für eine Korrektur dieser Wertfestsetzung im Hinblick auf den anwaltlichen Arbeitsaufwand und/oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber sind nicht ersichtlich. |
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