Gesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.06.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 23 geändert, §§ 8a, 8b und 11b neu eingefügt sowie § 11 neu gefasst durch Gesetz vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 430)
I. Teil
Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
§ 1
Sitz
Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.
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§ 2
Zusammensetzung
(1) 1Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht vom Landtag gewählten Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen. 3Die Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt sechs Jahre.
(2) 1Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds tritt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin an seine Stelle; ist auch der Stellvertreter/die Stellvertreterin verhindert so tritt an seine/ihre Stelle für die Dauer der Verhinderung einer/eine der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen beginnend mit dem/der lebensältesten. 2Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht mehr hinzutreten.
(3) 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. 2Sie müssen zum Landtag wählbare deutsche Staatsangehörige und dürfen nicht Mitglied des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder eines entsprechenden Organs eines Landes sein. 3Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter/Richterinnen und der Professoren/Professorinnen des Rechts an einer deutschen Universität sind nicht wählbar. 4Verliert ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seine Wählbarkeit im Laufe seiner Amtszeit, so endet sein Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. 5Gleiches gilt, wenn die Rechte und Pflichten eines zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gewählten Richters oder einer Richterin ruhen. 6Mindestens zwei Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sollen Berufsrichter/Berufsrichterinnen sein.
(3a) 1Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs stellen. 2§ 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
(4) 1Der Landtag wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofs in geheimer Wahl ohne Aussprache auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages. 2Die Wahl erfolgt für die Dauer der Amtszeit als Mitglied.
(5) 1Ist der Präsident/die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs verhindert, so vertritt ihn/sie der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. 2Ist auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin verhindert, so vertritt ihn/sie das lebensälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.
(6) 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers/der Nachfolgerin fort, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf ihrer Amtszeit, sofern durch die Beendigung der Amtsfortführung die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nicht unterschritten wird. 2Führt ein Mitglied seine Amtsgeschäfte danach nicht mehr fort, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin; führt auch dieser/diese seine/ihre Amtsgeschäfte nicht mehr fort, so tritt an seine/ihre Stelle einer/eine der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen, beginnend mit dem/der lebensältesten.
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§ 3
Wahl der Mitglieder
(1) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in geheimer Wahl ohne Aussprache aus zwei getrennten, vom Präsidium des Landtages aufzustellenden Listen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt.
(2) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger/Vorgängerinnen gewählt werden. 2Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen sich vor ihrer Wahl schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden.
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§ 4
Ernennung und Amtsenthebung
(1) 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom Ministerpräsidenten/von der Ministerpräsidentin unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes. 2Sie leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den Eid, ihr Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle des Volkes zu führen.
(2) 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter/Richterinnen geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. 2Dienstgericht ist der Verfassungsgerichtshof. 3Er entscheidet auf Antrag der Landesregierung.
(3) 1Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin vorzeitig aus, so findet eine Neuwahl für dieses Mitglied oder für diesen Stellvertreter/diese Stellvertreterin statt. 2Diese soll innerhalb eines Monats erfolgen. 3Bis zur Neuwahl eines Mitglieds tritt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin an seine Stelle. 4Scheidet auch der Stellvertreter/die Stellvertreterin aus, so tritt an seine/ihre Stelle bis zur Neuwahl einer/eine der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen, beginnend mit dem/der lebensältesten.
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§ 5
Die Tätigkeit als Richter/Richterin am Verfassungsgerichtshof geht jeder anderen Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor.
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§ 6
Geschäftsordnung
Im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes ist das Verfahren durch eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende und im Amtsblatt zu veröffentlichende Geschäftsordnung zu regeln [1]).
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[1] Vgl. Geschäftsordnung vom 5. August 1991 (Amtsbl. S. 974).
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§ 7
Vergütungen
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung[2]).
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[2] Vgl. BS- Nr. 1103-1.
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§ 8
(1) 1Der Präsident/Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs führt die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs. 2Er/Sie verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Verfassungsgerichtshofs nach Maßgabe des Landeshaushalts und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Verfassungsgerichtshofs.
(2) 1Der Präsident/Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs ist die oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs. 2Er/Sie ernennt und entlässt die Beamten/Beamtinnen und versetzt sie in den Ruhestand. 3Auch die nicht beamteten Bediensteten werden von dem Präsidenten/der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs eingestellt und entlassen.
(3) In den Fällen, in denen die Landesregierung oder der/die zuständige Fachminister/Fachministerin Entscheidungen zu treffen hat, trifft sie für den Bereich des Verfassungsgerichtshofs der Verfassungsgerichtshof.
(4) Im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Fachminister/Fachministerin kann der Präsident/die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs die Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben anderen Behörden übertragen.
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§ 8a
Geschäftseinrichtungen des Verfassungsgerichtshofs
(1) Bei dem Verfassungsgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Der Verfassungsgerichtshof erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung. Er wird dabei durch die Geschäftseinrichtungen des Saarländischen Oberlandesgerichts unterstützt. Dieses trägt den autonom getroffenen Bedarfsmitteilungen seitens des Verfassungsgerichtshofs zur Gewährleistung der nach Satz 1 erforderlichen Ausstattung Rechnung und berücksichtigt sie im Rahmen der eigenen personellen und sachlichen Bedarfsplanung entsprechend vorrangig. § 5 gilt entsprechend. Die Amtshilfe nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
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§ 8b
Wissenschaftliche Mitarbeiter
Der Verfassungsgerichtshof wird bei Bedarf durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt. Sie sollen Richterin oder Richter im saarländischen Landesdienst sein.
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§ 9
Zuständigkeit
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
- 1.
-
über Anklagen des Landtages gegen den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin oder einen Minister/eine Ministerin wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes (Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung),
- 2.
-
über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten/eine Abgeordnete, der/die in gewinnsüchtiger Weise seinen/ihren Einfluss oder sein/ihr Wissen als Abgeordneter/Abgeordnete in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht hat (Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung),
- 3.
-
über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten/eine Abgeordnete, der/die vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem/einer anderen zur Kenntnis gebracht hat (Artikel 85 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung )
- 4.
-
über Anfechtungen von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft eines/einer Abgeordneten im Landtag betreffen (Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung),
- 5.
-
über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (Artikel 97 Nr. 1 der Verfassung),
- 6.
-
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (Artikel 97 Nr. 2 der Verfassung),
- 7.
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über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 97 Nr. 3 der Verfassung),
- 8.
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bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung),
- 8a.
-
über die Anfechtung der Entscheidung des Landtages, durch welche die Befassung mit einer Volksinitiative abgelehnt wird,
- 9.
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über Anfechtungen von Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen eines Volksbegehrens (Artikel 99 Abs. 3 der Verfassung),
- 10.
-
über die Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung, durch welche die Einleitung eines Volksentscheids abgelehnt wird,
- 11.
-
über Anfechtungen von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit der Abstimmung in einem Volksentscheid oder die Feststellung, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist, betreffen,
- 12.
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über das Vorliegen der verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Überführung von wirtschaftlichen Großunternehmen in Gemeineigentum (Artikel 52 der Verfassung),
- 13.
-
über Verfassungsbeschwerden,
- 14.
-
über Verzögerungsbeschwerden.
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§ 10
Wirkung der Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(2) 1In den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift Gesetzeskraft. 2Die Entscheidungsformel ist durch den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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II. Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 11
Ergänzende Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache sowie der Beratung und Abstimmung die Vorschriften des vierzehnten bis sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. S. 2606), entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71), und ergänzend diejenigen der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 31; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Februar 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 51) entsprechend heranzuziehen.
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§ 11a
Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen
(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig
- 1.
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in der mündlichen Verhandlung, bis der Verfassungsgerichtshof die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
- 2.
-
bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs kann der Verfassungsgerichtshof die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
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§ 11b
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder eine Zeugin, ein Sachverständiger oder eine Sachverständige oder dass sich ein Beteiligter oder eine Beteiligte während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.
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§ 12
Richterausschluss
(1) Ein Richter/Eine Richterin des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines/ihres Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er/sie
- 1.
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an der Sache beteiligt oder mit einem/einer Beteiligten verheiratet ist oder war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat oder hatte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
- 2.
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in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Grund am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren.
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§ 13
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
(1) 1Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2Die Ablehnung kann jedoch auf die in § 12 Abs. 2 und 3 aufgeführten Tatbestände nicht gestützt werden.
(2) 1Die Ablehnung ist zu begründen. 2Der/Die Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. 3Ein Beteiligter/Eine Beteiligte kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er/sie sich, ohne den ihm/ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat.
(3) 1Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluss des/der Abgelehnten. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.
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§ 14
Rechts- und Amtshilfe, Akteneinsicht
(1) 1Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. 2Sie haben ihm alle angeforderten Akten und Urkunden vorzulegen.
(2) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
(3) Durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts kann für einzelne Akten und Urkunden eine Ausnahme bestimmt werden, wenn der Einsichtnahme überwiegende öffentliche oder besonders schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
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§ 14a
Auskunft über personenbezogene Daten
Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichtshofs personenbezogene Daten, so gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
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§ 14b
Einsichtsberechtigte, Auskunft aus und Versendung von Akten
(1) 1Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichtshofs kann gewährt werden
- 1.
-
öffentlichen Stellen, soweit
- a)
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dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder
- b)
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eine der in § 7 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegt oder
- c)
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dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann,
- 2.
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Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen, soweit die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. 2Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken.
3Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben.
(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen dargelegt wird, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht begehrenden Privatperson oder anderen nicht öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht.
(4) 1Die Akten des Verfassungsgerichtshofs werden grundsätzlich nicht übersandt. 2An öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll.
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§ 14c
Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Verfahren
Der Verfassungsgerichtshof darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten.
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§ 15
Prozessvertretung
(1) 1Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen/eine bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt/zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen Professor/eine Professorin des Rechts an einer deutschen Universität vertreten lassen. 2In der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. 3Der Landtag oder Teile von diesem, die in der Verfassung oder Geschäftsordnung[4]) mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. 4Das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich außerdem durch ihre Bediensteten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. 5Der Verfassungsgerichtshof kann auch eine andere Person als Beistand eines/einer Beteiligten zulassen.
(2) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. 2Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.
(3) Ist ein Bevollmächtigter/eine Bevollmächtigte bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn/sie zu richten.
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[4] GeschO-Lt vgl. BS-Nr. 1100-2.
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§ 16
Einleitung des Verfahrens
(1) 1Anklagen, Anträge, Anfechtungen und Beschwerden sind schriftlich beim Präsidenten/bei der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs einzureichen. 2Sie sind zu begründen. 3Die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. 4Der/Die Vorsitzende des Gerichts kann dem Antragsteller/der Antragstellerin aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften für die Beteiligten nachzureichen.
(2) 1Der/Die Vorsitzende des Gerichts stellt den Antrag dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin und den Beteiligten unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 17
Verwerfung von Anträgen
1Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. 2Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines/ihres Antrags hingewiesen worden ist.
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§ 18
Beweiserhebung
1Der Verfassungsgerichtshof erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. 2Er kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Fragen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.
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§ 19
Zeugen/Zeuginnen und Sachverständige
(1) Für die Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) 1Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger/eine Zeugin oder Sachverständige nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Landes erfordert. 2Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
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§ 20
Termine
1Die Beteiligten werden von allen Terminen benachrichtigt. 2Sie haben das Recht, den Beweisaufnahmen beizuwohnen und an Zeugen/Zeuginnen und Sachverständige Fragen zu richten oder durch ihren Vertreter/ihre Vertreterin richten zu lassen. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
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§ 21
Zustandekommen und Form der Entscheidung
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.
(3) 1Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Für die Aufzeichnung des Protokolls und seinen Inhalt gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(5) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ergehen im Namen des Volkes.
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§ 22
Entscheidung und Verkündung
(1) 1Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung unter Mitwirkung aller Mitglieder nach Stimmenmehrheit. 2Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern/Richterinnen, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort bekannt zu gebenden, nicht über drei Monate hinaus anzuberaumenden Termin unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.
(2) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen sowie der Landesregierung und dem Landtag mitzuteilen.
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§ 23
Einstweilige Anordnungen
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann in einem anhängigen Verfahren auf Antrag eines/einer Beteiligten einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist
(2) 1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung sind die Beteiligten zu hören.
(3) 1Gegen die einstweilige Anordnung und ihre Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden. 2Das gilt nicht für den Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 3Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung. 4Diese muss binnen zwei Wochen nach Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) 1Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) 1Die einstweilige Anordnung tritt nach drei Monaten außer Kraft. 2Sie kann auf Antrag eines/einer Beteiligten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erneut erlassen werden.
(6) 1Bei besonderer Dringlichkeit kann auch ohne Antrag nach Absatz 1 eine einstweilige Anordnung dann erlassen oder abgelehnt werden, wenn trotz Anwendung der Vertretungsregelung des § 2 Absatz 2 nur fünf Richter mitwirken können. 2Wird eine solche einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft. 3Wird sie durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, so tritt sie drei Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.
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§ 24
Verbindung und Trennung von Verfahren
Der Verfassungsgerichtshof kann anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.
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§ 25
Aussetzung
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen war.
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§ 26
Kosten und Auslagen
(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.
(2) Erweist sich eine Anklage nach § 9 Nr. 1 bis 3 als unbegründet, so sind dem/der Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(3) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(4) Wird eine Anfechtung nach § 9 Nr. 4 oder eine Beschwerde nach § 9 Nr. 13 als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, so kann der Verfassungsgerichtshof dem/der Anfechtenden bzw. dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro auferlegen, wenn die Anrufung des Gerichts einen Missbrauch des Rechtsbehelfs darstellt.
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§ 27
Vollstreckung
Die Vollstreckung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs obliegt der Landesregierung, soweit nicht der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung etwas anderes bestimmt.
III. Teil
Besondere Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
§ 28
Anklageschrift
(1) Die Anklage gegen den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin, einen Minister/eine Ministerin oder einen Abgeordneten/eine Abgeordnete wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Auf Grund des Beschlusses des Landtages fertigt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats dem Verfassungsgerichtshof.
(4) 1Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung, des Gesetzes oder des Beschlusses, die verletzt sein soll, bezeichnen. 2Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss zur Erhebung der Anklage mit der erforderlichen Mehrheit des Landtages gefasst worden ist.
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§ 29
Anklagevertretung
In der mündlichen Verhandlung kann sich der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin durch einen vom Landtag gewählten Bevollmächtigten/eine vom Landtag gewählte Bevollmächtigte vertreten lassen, der/die die Befähigung zum Richteramt besitzt oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat.
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§ 30
Frist für Anklage
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.
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§ 31
Durchführung des Verfahrens
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des/der Beschuldigten, durch sein/ihr Ausscheiden aus dem Amt, durch die Niederlegung seines/ihres Mandats, durch die Auflösung des Landtages oder durch den Ablauf der Wahlperiode nicht berührt.
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§ 32
Zurücknahme der Anklage
(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines vom Landtag mit der für die Erhebung der Anklage erforderlichen Mehrheit gefassten Beschlusses zurückgenommen werden.
(2) Die Anklage wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Verfassungsgerichtshof zurückgenommen.
(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der/die Angeklagte binnen eines Monats widerspricht.
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§ 33
Einstweilige Anordnung
Der Verfassungsgerichtshof kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, dass der/die Angeklagte an der Ausübung seines/ihres Amtes oder seines/ihres Mandats verhindert ist.
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§ 34
Voruntersuchung
(1) 1Der Verfassungsgerichtshof kann eine Voruntersuchung anordnen. 2Er muss sie anordnen, wenn der Vertreter/die Vertreterin der Anklage oder der/die Angeklagte sie beantragt.
(2) 1Die Durchführung der Voruntersuchung kann einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs übertragen werden. 2Dieses Mitglied ist bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.
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§ 35
Mündliche Verhandlung
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) 1Zur Verhandlung ist der/die Angeklagte zu laden. 2Dabei ist er/sie darauf hinzuweisen, dass ohne ihn/sie verhandelt werden kann, wenn er/sie unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
(3) In der Verhandlung trägt zunächst der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein/ihr Beauftragter/seine/ihre Beauftragte die Anklage vor.
(4) Sodann erhält der/die Angeklagte Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
(5) Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.
(6) 1Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein/ihr Beauftragter/seine/ihre Beauftragte mit seinem/ihrem Antrag und der/die Angeklagte mit seiner/ihrer Verteidigung gehört. 2Der/Die Angeklagte hat das letzte Wort.
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§ 36
Urteil
(1) Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass der/die Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig ist oder spricht ihn/sie frei.
(2) 1Im Fall der Verurteilung kann der Verfassungsgerichtshof den Angeklagten/die Angeklagte seines/ihres Amtes oder Mandats oder seines/ihres Amtes und Mandats für verlustig erklären. 2Amts- und Mandatsverlust treten mit der Verkündung des Urteils ein.
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§ 37
Übersendung des Urteils
Der Verfassungsgerichtshof übersendet eine Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils dem Landtag und der Landesregierung.
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2. Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 4 (Wahlprüfung)
§ 38
Anfechtungsrecht und mündliche Verhandlung
(1) Die Anfechtung nach Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können erheben:
- 1.
-
der/die Abgeordnete, dessen/deren Mitgliedschaft bestritten ist,
- 2.
-
ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte, dessen/deren Anfechtung der Wahl vom Landtag verworfen worden ist,
- 3.
-
eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.
(2) Die Anfechtung muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof schriftlich erfolgen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
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3. Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 5 (Organstreitigkeiten)
§ 39
Beteiligte
Antragsteller und Antragsgegner/Antragstellerin und Antragsgegnerin können nur die in § 9 Nr. 5 genannten Beteiligten sein.
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§ 40
Zulässigkeit des Antrags
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin geltend macht, dass er/sie oder das Organ, dem er/sie angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin in seinen ihm/ihren ihr durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei.
(2) Im Antrag ist die Vorschrift der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin verstoßen worden ist.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt geworden ist, gestellt werden.
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§ 41
Beitritt zum Verfahren
(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner/Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin können in jeder Lage des Verfahrens andere nach § 39 Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.
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§ 42
Entscheidung
1Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin gegen eine Vorschrift der Verfassung verstößt. 2Die Vorschrift ist zu bezeichnen. 3Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Vorschrift der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.
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4. Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 (Normenkontrolle)
§ 43
Abstrakte Normenkontrolle
(1) Die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung gemäß § 9 Nr. 6 über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung beantragen.
(2) Der Antrag ist zulässig, wenn einer/eine der Antragsberechtigten Landesrecht
- 1.
-
wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung 3 für nichtig hält oder
- 2.
-
für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewandt hat.
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§ 44
Äußerung des Landtages und der Landesregierung
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung, sofern sie den Antrag nicht selbst gestellt haben, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.
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§ 45
Entscheidung
(1) 1Hält der Verfassungsgerichtshof die beanstandete Rechtsvorschrift für unvereinbar mit der Verfassung, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Nichtigkeit fest. 2Sind weitere Bestimmungen der gleichen Rechtsvorschrift aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann der Verfassungsgerichtshof ihre Nichtigkeit gleichfalls feststellen.
(2) Hält der Verfassungsgerichtshof die beanstandete Rechtsvorschrift für mit der Verfassung vereinbar, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Gültigkeit fest.
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§ 46
Wirkung der Entscheidung
(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer gemäß § 45 als nichtig festgestellten Rechtsvorschrift beruht, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig.
(2) 1Im Übrigen bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 45 als nichtig festgestellten Rechtsvorschrift beruhen, unberührt. 2Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. 3Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozessordnung entsprechend. 4Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.
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§ 47
Konkrete Normenkontrolle
(1) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren auszusetzen und unmittelbar die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen.
(2) 1Das Gericht muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes seine Entscheidung abhängt und mit welcher Verfassungsvorschrift das Landesgesetz unvereinbar erscheint. 2Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit des Landesgesetzes durch einen Prozessbeteiligten/eine Prozessbeteiligte.
(4) 1Der Verfassungsgerichtshof gibt dem im Gerichtszweig des vorlegenden Gerichts höchsten saarländischen Gericht Kenntnis von dem Vorlagebeschluss. 2Dieses Gericht teilt dem Verfassungsgerichtshof mit, wie und auf Grund welcher Erwägungen es die Verfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt hat, ob und wie es das in seiner Gültigkeit streitige Landesgesetz in seiner Rechtsprechung angewandt hat und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen.
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§ 48
Entscheidung
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage, ob das Landesgesetz nichtig ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 gelten sinngemäß.
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5. Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8 (Änderung der Verfassung)
§ 49
Antragsberechtigung und Verfahren
(1) Die Landesregierung, der Landtag, eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung der Verfassung (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung) beantragen.
(2) Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss angeben, aus welchem Grund der Änderungsantrag nach seiner/ihrer Auffassung den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß.
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6. Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8a, 9, 10 und 11 (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)
§ 49a
Anfechtung der Entscheidung des Landtages
(1) Lehnt es der Landtag ab, sich mit einer Volksinitiative zu befassen, so kann diese Entscheidung von der Vertrauensperson angefochten werden.
(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.
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§ 50
Anfechtung der Entscheidung über den Zulassungsantrag
(1) Lehnt die Landesregierung einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ab, so kann diese Entscheidung von der Vertrauensperson angefochten werden.
(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.
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§ 51
Anfechtung der Entscheidung über das Volksbegehren
(1) Die Entscheidung der Landesregierung über das Zustandekommen des Volksbegehrens kann von jedem/jeder Eintragungsberechtigten und in amtlicher Eigenschaft von dem Landeswahlleiter/der Landeswahlleiterin angefochten werden.
(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.
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§ 52
Anfechtung der Ablehnung des Volksentscheids
1Lehnt die Landesregierung die Einleitung des Volksentscheids ab, so kann diese Entscheidung von der Vertrauensperson angefochten werden. 2§ 50 Abs. 2 findet Anwendung.
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§ 53
Anfechtung des Volksentscheids
(1) Die Anfechtung der Entscheidung des Landtages über das Ergebnis des Volksentscheids können erheben
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ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte, dessen/deren Anfechtung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist
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der Landeswahlleiter/die Landeswahlleiterin in amtlicher Eigenschaft.
(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.
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7. Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 12 (Sozialisierung)
§ 54
Antragsberechtigung und Verfahren
(1) Der Eigentümer/Die Eigentümerin eines privaten wirtschaftlichen Großunternehmens ( Artikel 52 Abs. 2 der Verfassung) kann beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine Gesetzesvorlage den verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Überführung seines/ihres Unternehmens in Gemeineigentum entspricht.
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Gesetzesvorlage auf Überführung in Gemeineigentum beim Landtag eingebracht ist (Artikel 98 und 99 Abs. 4 der Verfassung).
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der § 44 und § 45 sinngemäß.
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8. Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 13 (Verfassungsbeschwerde)
§ 55
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
(1) Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner/ihrer Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein.
(2) Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden und Gemeindeverbänden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.
(3) 1Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. 2Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er/sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
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§ 56
Fristen
(1) 1Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats durch einen/eine bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt/zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen Professor/eine Professorin des Rechts an einer deutschen Universität einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Anordnung oder Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. 3In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung oder sonstigen Bekanntgabe der Anordnung oder Entscheidung. 4Wird dabei dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine Abschrift der Anordnung oder Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Anordnung oder Entscheidung beantragt. 5Die Unterbrechung dauert fort, bis die Anordnung oder Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin erteilt oder zugestellt wird.
(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.
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§ 57
Begründung der Beschwerde
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
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§ 58
Prozesskostenhilfe
Dem Beschwerdeführer/Der Beschwerdeführerin kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung[5]) Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
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[5] Vgl. §§ 114 bis 127a ZPO
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§ 59
Wirkung der Beschwerde
1Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2§ 23 bleibt unberührt.
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§ 60
Äußerung der Beteiligten und mündliche Verhandlung
(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Organ oder der Behörde des Saarlandes, deren Verhalten mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann am Verfahren nicht Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben.
(3) 1Der Landtag des Saarlandes oder die Landesregierung oder Teile dieser Organe, deren Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, können dem Verfahren beitreten. 2Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
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§ 61
Entscheidung
(1) 1Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welches Grundrecht oder sonstige verfassungsmäßige Recht des Antragstellers/der Antragstellerin und durch welche Handlung oder Unterlassung es verletzt wurde. 2Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung des beanstandeten Verhaltens dieses Recht verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf.
(3) 1Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so stellt der Verfassungsgerichtshof deren Nichtigkeit fest. 2Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht. 3Die Vorschrift des § 46 gilt entsprechend.
(4) Wenn der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat, ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.
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9. Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 14 (Verzögerungsbeschwerde)
§ 61a
Anwendung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Für Verzögerungsbeschwerden sind die Vorschriften des IV. Teils des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. August 2014 359 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Verzögerungsbeschwerde der Verfassungsgerichtshof entscheidet.
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IV. Teil
Schlussvorschriften
§ 62
Verwaltungsvorschriften
Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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