Pressemitteilung vom 28.07.2023 betr. das Verfahren Lv 8/23

Untersuchungsausschuss zum Fall Yeboah: Keine einstweilige Anordnung gegen den Landtag des Saarlandes

28.07.2023

Untersuchungsausschuss zum Fall Yeboah: Keine einstweilige Anordnung gegen den Landtag des Saarlandes

 Die Fraktion der AfD ist mit ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, einstweilen anzuordnen, dass sie eines ihrer Mitglieder als vollberechtigtes Mitglied in den 1. Untersuchungsausschluss der 17. Wahlperiode des Landtags des Saarlandes – den sog. „Untersuchungsausschuss zum Fall Yeboah“ - entsenden darf, hilfsweise die Konstituierung des Untersuchungsausschusses vorläufig untersagt wird, vorläufig gescheitert.

Der Landtag des Saarlandes hat mit Beschluss vom 21.6.2023 einen Untersuchungsausschuss eingesetzt, dessen Aufgabe – unter anderem – die Klärung und Aufarbeitung etwaiger Versäumnisse der saarländischen Sicherheitsbehörden bei der Aufklärung eines möglicherweise ausländerfeindlichen tödlichen Brandanschlags in Saarlouis zu Beginn der 1990er Jahre sein soll. Zugleich hat der Landtag die Größe und die Zusammensetzung dieses Untersuchungsausschusses auf 5 Mitglieder – drei Mitglieder der SPD-Fraktion und zwei Mitglieder der CDU-Fraktion – festgelegt.

Die Fraktion der AfD beanstandet diese Ausschussbesetzung, als deren Folge sie nur mit einem „ständigen beratenden Mitglied“ in dem Ausschuss beteiligt werden soll, in einem derzeit anhängigen Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Es sei eine Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte, wenn sie nur „am Katzentisch“ in dem Untersuchungsausschuss Platz nehmen dürfe. Das gelte umso mehr, als es um die Aufklärung von möglichen Versäumnissen des Regierungshandelns unter der Verantwortung von SPD und CDU gehe.

Das „Erweiterte Präsidium“ des Landtags hat – nach Einreichung des Antrags im Organstreitverfahren und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – durch einen am 6.7.2023 gefassten Beschluss zu den Rechten eines „ständigen beratenden Mitglieds“ im Sinne des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes der Fraktion der AfD wesentliche Mitgliedschaftsrechte in dem Untersuchungsausschuss eingeräumt.

Im Lichte dessen hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass gegenwärtig dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr zu entsprechen ist, da eine weitere Sicherung von parlamentarischen Mitwirkungsrechten der Fraktion der AfD nicht zur Abwehr einer dringenden Gefahr für das gemeine Wohl – deren Bestehen wäre die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung – geboten sei. Zwar sei der Beschluss des „Erweiterten Präsidiums“, mit dem der Fraktion der AfD mit Ausnahme des Stimmrechts alle Mitgliedschaftsrechte im 1. Untersuchungsausschluss der 17. Wahlperiode des Landtags des Saarlandes zugebilligt würden, nicht rechtsverbindlich und könne jederzeit revidiert oder modifiziert werden. Jedoch dürfe gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass sich das Parlament an diesen Beschluss halten und der Fraktion der AfD also Anwesenheits-, Informations-, Antrags- und Rederechte in dem Untersuchungsausschuss zugestehen werde. Soweit der Fraktion der AfD weiterhin vorerst die Möglichkeit versagt bleibe, die Arbeit des Untersuchungsausschusses auch durch Stimmabgabe beeinflussen zu können, sei dies im Rahmen der im Eilrechtsschutz notwendigen Folgenabwägung hinzunehmen, da hierdurch eintretende schwere und nicht revidierbare Nachteile für das gemeine Wohl nicht erkennbar seien. Der Verfassungsgerichtshof hat zugleich deutlich gemacht, dass die Fraktion der AfD, sollten ihr die durch das Erweiterte Präsidium des Landtags versprochenen Rechte nicht gewährt werden, erneut um Erlass einer einstweiligen Anordnung ersuchen könne.

Mit der durch den heutigen Beschluss erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof noch nicht über die Hauptsache entschieden. Im Rahmen der Hauptsache – der diesbezügliche Antrag der Fraktion der AfD erweise sich weder als von vorneherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet – seien schwierige verfassungsrechtliche Fragen zu klären, die einer im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht möglichen vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung bedürften.