Verfassungsgerichtshof verwirft Antrag im Organstreitverfahren eines Abgeordneten des Landtags des Saarlandes gegen die Aufhebung seiner Immunität betreffend die Durchsuchung seiner Wohn- und Arbeitsräume (Lv 2/24)
Mit Beschluss vom 30.01.2024 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter dem Vorsitz seines Vizepräsidenten Prof. Dr. Wendt den Antrag eines Abgeordneten des Landtages des Saarlandes verworfen, die durch die Präsidentin des Parlaments erfolgte Genehmigung der richterlich angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Arbeitsräume für verfassungswidrig zu erklären.
Aufgrund einer zu Beginn der Wahlperiode getroffenen Entscheidung des Landtags des Saarlandes (Immunitätsbeschluss vom 25.04.2022) dürfen richterlich angeordnete Durchsuchungen bei Abgeordneten nur durchgeführt werden, wenn die Präsidentin des Landtags festgestellt hat, dass der sofortige Vollzug der Zwangsmaßnahme zur Sicherung der Beweise unbedingt geboten ist.
Nachdem aufgrund einer Prüfmitteilung der Präsidentin des Rechnungshofs des Saarlandes ein Ermittlungsverfahren gegen den Abgeordneten wegen des Verdachts der Untreue, der Korruption und der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen seiner Tätigkeit als Präsident einer Kammer eingeleitet und durch den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken die Durchsuchung seiner Privat- und Geschäftsräume angeordnet worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken bei der Präsidentin des Landtags die immunitätsrechtlich gebotene Feststellung der besonderen Dringlichkeit des Vollzugs der Zwangsmaßnahme. Diese Genehmigung wurde am 14.11.2022 erteilt und die Durchsuchung im Anschluss daran durchgeführt.
Der Abgeordnete hat – unter anderem – am 13.05.2024 im Wege eines Organstreitverfahrens beantragt festzustellen, dass die Genehmigung ihn in seinem Immunitätsrecht verletzt habe, weil die Präsidentin des Landtags die Gebotenheit der Genehmigung nicht hinreichend geprüft habe.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller die gesetzlich vorgesehene Dreimonatsfrist für einen solchen Antrag nicht gewahrt habe. Von der Genehmigung der Durchsuchung habe der Abgeordnete in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr Kenntnis erlangt. Sein Argument, er habe von der unzureichenden Prüfung erst später im Rahmen eines von ihm betriebenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens erfahren, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen vermocht, weil das Gesetz allein auf die Kenntnis von der angegriffenen Maßnahme, also der Genehmigung, abstelle.
Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die Präsidentin habe das Immunitätsrecht des Abgeordneten auch in der Sache nicht verletzt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine sachwidrige oder gar willkürliche Genehmigung des Vollzugs der richterlichen Durchsuchungsanordnung. Schon das Amtsgericht Saarbrücken habe die Durchsuchungsanordnung als eilbedürftig behandelt. Ihr habe der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende, aufgrund der plausiblen Prüfungsinhalte des Rechnungshofs nachvollziehbare Verdacht der Untreue und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie des Verstoßes gegen die Abgabenordnung zugrunde gelegen. Zu einem „parallelen Ermittlungsverfahren“ sei die Präsidentin des Landtags weder verpflichtet noch sei es ihr möglich gewesen.
Die Entscheidung wird in Kürze im Volltext auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs (www.verfassungsgerichtshof-saarland.de) veröffentlicht werden.