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Aufgaben des Verfassungsgerichtshofs
Der Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes entscheidet nach Artikel 97 der
Verfassung des Saarlandes
- über die Auslegung der Verfassung aus
Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten
Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der
Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener
Zuständigkeit ausgestattet sind (Organstreitverfahren; Art. 97 Nr. 1 SVerf),
- bei Meinungsverschiedenheiten oder
Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf
Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Mitglieder des Landtages oder der
Landesregierung (Verfahren der abstrakten Normenkontrolle; Art. 97 Nr. 2
SVerf),
- über die Vereinbarkeit eines
Landesgesetzes mit der Verfassung des Saarlandes, nachdem ein Gericht das
Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik ausgesetzt hat (Verfahren der konkreten Normenkontrolle; Art. 97
Nr. 3 SVerf),
- in den übrigen ihm durch Verfassung oder
Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten (Art. 97 Nr. 4 SVerf).
Dazu zählen vor allem
- Verfahren der Anfechtung von
Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust
der Mitgliedschaft eines/einer Abgeordneten im Landtag betreffen (Art. 75 Abs.
2 SVerf), Verfahren der Anfechtung von Entscheidungen der Landesregierung über
die Zulässigkeit und das Zustandekommen eines Volksbegehrens, von
Entscheidungen der Landesregierung, durch welche die Einleitung eines Volksentscheids
abgelehnt wird und von Entscheidungen des Landtags, die die Gültigkeit der
Abstimmung in einem Volksentscheid über die Festanstellung, ob ein
Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist, betreffen (Art. 99
Abs. 3 SVerf, § 9 Nr. 9, 10, 11 VerfGHG),
- die Klärung von Meinungsverschiedenheiten
oder Zweifeln, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines
solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats
widerspricht (Art. 101 Abs. 3 SVerf),
- Verfassungsbeschwerden, § 9 Nr. 13
VerfGHG.
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