VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES
BESCHLUSS
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
des Herrn P.B.
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: RechtsanwälteM.
Beteiligte:
hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Elmar Wadle des Verfassungsrichters Otto Dietz des Verfassungsrichters Prof. Dr. Günter Ellscheid der Verfassungsrichterin Heidrun Quack des Verfassungsrichters Günther Schwarz des Verfassungsrichters Ulrich Sperber des Verfassungsrichters Prof. Dr. Rudolf Wendt
am 24. März 2003
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beschlossen:
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G r ü n d e : |
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I. |
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Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kann nach § 26 Abs. 3 VerfGHG die volle oder teilweise Erstattung der (notwendigen) Auslagen eines Antragstellers anordnen. Damit steht die fakultative Auslagenerstattung im Ermessen des Verfassungsgerichtshofs, das im Wesentlichen nach Gesichtspunkten der Billigkeit auszuüben ist (Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl., § 34 a Rdn. 76). Hat ein Antragsteller - wie der Verfassungsbeschwerdeführer - mit seinem Begehren, verfassungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, Erfolg, erweist sich also die von dem Träger hoheitlicher Gewalt, demgegenüber er gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat, vertretene Rechtsauffassung zur Gebotenheit einer vorläufigen Wahrung der Rechte des Antragstellers als irrig, so entspricht es der Billigkeit, diesen auch zur Erstattung der notwendigen Auslagen zu verpflichten (vgl. allgemein BVerfGE 87, 394, 397). Da dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen wurde, hat ihm daher der Beteiligte zu 2) als derjenige, gegen den er sich in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewandt hat, die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. |
1 |
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II. |
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Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, der nach § 10 Abs. 1, 2. BRAGO auf Antrag des Verfahrensvollmächtigten des Antragstellers festzusetzen ist, ist gemäß § 113 Abs. 2 S. 3. BRAGO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit, die sich zum einen nach dem Interesse, das der Antragsteller der Sache beimisst, zum anderen nach der Bedeutung bestimmt, die der Klärung der streitigen verfassungsrechtlichen Frage objektiv zukommt (vgl. VerfGH B.v. 10.1.2003 in Lv 1/02 (Gegenstandswert)). Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die den Schutz der Rechte des Antragstellers durch Gestattung der Beiziehung eines Rechtsbeistandes seiner Wahl für das gesamte Verfahren des Untersuchungsausschusses betraf, hat er ein gewichtiges ideelles Interesse verfolgt. Allerdings hatte der Beteiligte zu 2) es dem Antragsteller nicht versagt, sich überhaupt im Verlaufe des Verfahrens rechtlich beraten zu lassen. Auch konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur zu einem vorübergehenden Schutz der Rechte des Antragstellers dienen und als solcher noch keinen abschließenden Beitrag zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage leisten. Daher erscheint es angemessen, den Gegenstandswert geringfügig über dem Mindestbetrag, den § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO nennt, festzusetzen. |
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