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#402>> Lv 8/22 21.02.2023
1. Ist dem Text der Ladung durch ein Finanzamt zur Abgabe der Vermögensauskunft unschwer zu entnehmen, dass sie von dem Ausbleiben der Begleichung einer konkret bezifferten Abgabenschuld abhängig ist, so ist die finanzgerichtliche Annahme, es liege eine (notwendige) Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 AO vor, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die finanzgerichtliche Annahme, die Wirksamkeit der Pfändung einer Eigentümergrundschuld sei nicht abhängig von der gleichzeitigen Pfändung eines Anspruchs auf Übertragung einer nicht mehr valutierenden Fremdgrundschuld, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Berücksichtigt ein Spruchkörper rechtlich nicht haltbare Argumente eines Verfahrensbeteiligten nicht, so begründet das nicht einmal im Ansatz den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit
#401>> Lv 13/22 13.02.2023
Die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und ihre Aufrechterhalten verletzten das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und das Grundrecht auf ein faires Verfahren, wenn keinerlei Ermittlungen zu den sie möglicherweise rechtfertigenden Umständen der Entstehung eines Fremdschadens und der Schadenhöhe getroffen werden und die Maßnahme sogar aufrechterhalten bleibt, wenn das Strafverfahren vorläufig eingestellt wird und sie nicht einmal unverzüglich nach Zahlung einer Geldauflage aufgehoben wird.
#400>> Lv 4/22 19.01.2023
Eine Verfassungsbeschwerde, die allein eine Verletzung der Bestimmungen des Grundgesetzes rügt, keinerlei Anhaltspunkte enthält, die auf die Behauptung der Verletzung Saarländischen Verfassungsrechts schließen lässt und anwaltlich vertreten ist, ist nicht zulässig.
#399>> Lv 13/22 08.11.2022
Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach einem Unfallschaden, nach dem die Geschädigte die Höhe des Schadens trotz Aufforderung über Monate hinweg nicht mitgeteilt hat, verletzt die Grundrechte der Handlungs- und Berufsfreiheit, wenn nahe liegende Feststellungen zum Vorliegen eines bedeutenden Sachschadens nicht unternommen werden und die Anordnung sich mit einer polizeilichen Schätzung begnügt.
Rechtskraft: nein
#391>> Lv 6/22 20.07.2022
Zur Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
#390>> Lv 3/22 14.07.2022
Ist Inhalt einer Gehörsrüge allein der Vorwurf, die gerichtliche Entscheidung sei wegen Missachtung gesetzlicher Regelungen oder entscheidungserheblicher Rechtsprechung falsch, so beeinflusst sie die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht.
#388>> Lv 20/21 17.06.2022
1. Die Begründung einer sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendenden Verfassungsbeschwerde muss sich inhaltlich konkret mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und deren tragende Begründungen am Maßstab des als verletzt gerügten Grundrechts messen. 2. Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerdeselbst grundsätzlich nicht anfechtbar. 3. Die Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit ist – aus verfassungsrechtlicher Sicht – in Ausnahmefällen zulässig, wenn sich die Ablehnungsgründe aus der Entscheidung selbst ergeben sollen, weil diese einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft und unhaltbar ist, dass sie willkürlich erscheint.
#389>> Lv 21/21 15.06.2022
Eine Anhörungsrüge, die sich drin erschöpft, die Rechtsauffassung des späteren Beschwerdeführers zu wiederholen und die mit ihr beanstandete Entscheidung als fehlerhaft zu bezeichnen, ist offensichtlich unzulässig und vermag den Beginn der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht hinauszuschieben.
#387>> Lv 06/22 10.06.2022
1. Vor einer zivilgerichtlichen Beweisanordnung zur Klärung der Prozessfähigkeit eines Beschwerdeführers ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren. 2. Wird rechtliches Gehör vor einer solchen Beweisanordnung nicht gewährt, sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Zivilgericht eine Gehörsrüge nicht zu bescheiden beabsichtigt, scheitert die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der Subsidiarität.
#385>> Lv 1/21 22.04.2022
1. Dynamische Verweisungen in einem Landesgesetz auf ein Bundesgesetz sind grundsätzlich verfassungswidrig, können aber, soweit kein anderer gesetzgeberischer Wille erkennbar ist, als statische Verweisungen auf den Normbestand des Bundesgesetzes zum Zeitpunkt des Erlasses des Landesgesetzes interpretiert werden. 2. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogener Daten durch die Polizei ist gegenüber „Nichtstörern“ verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn und soweit die betroffene Person in einer spezifischen individuellen Nähe zu der aufzuklärenden Gefahr steht, Anhaltspunkte vorliegen, dass ein bestehender Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und daher eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Gefahr dient.
Rechtskraft: ja
#386>> Lv 2/22 19.04.2022
1. Der Verfassungsgerichtshof kann einem Beschwerdeführer keine "gleiche Rechtsposition wie vor dem Bundesverfassungsgericht" gewähren. 2. Ein etwaiger Anspruch auf einen versorgungsrechtlichen Zuschuss zur Pflegeversicherung muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auf dem Rechtsweg geltend machen.
#384>> Lv 18/21 23.03.2022
1. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss in einem wegen des Verdachts der Volksverhetzung geführten Ermittlungsverfahren verletzt das Wohnungsgrundrecht, wenn sich seine Begründung ohne erkennbaren Bezug zu den Tatbestandsmerkmalen der Strafvorschrift darauf beschränkt auszuführen, der Beschuldigte stehe in Verdacht Tonträger mit „rechtsnationalistischem Gedankengut“ zu besitzen und zu vertreiben. 2. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss beruht – ausnahmsweise – nicht auf diesem verfassungswidrigen Untermaß einer Begründung, wenn der maßgebliche, dem Straftatbestand zuzuordnende Sachverhalt in den Ermittlungsakten vor Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses zweifelsfrei dokumentiert ist.
#383>> Lv 17/21 31.01.2022
1. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügt es nicht, auf eine andere Verfassungsbeschwerde zu verweisen oder eine von jener einer instanzgerichtlichen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung zu einer strafprozessualen Frage zu vertreten, noch ist es ausreichend, wenn sich wesentliche Umstände allein aus insoweit nicht konkret in Bezug genommen Anlagen ergeben können. 2. Zwischenentscheidungen eines Strafgerichts können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn ein dringendes schutzwürdiges grundrechtliches Interesse des Beschwerdeführers daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit einer Zwischenentscheidung nicht erst mit einer Überprüfung der Endentscheidung befunden wird
#382>> Lv 16/21 03.01.2022
Zwischenentscheidungen im Strafverfahren sind mit der Verfassungsbeschwerde nur anfechtbar, wenn sie eine selbständige grundrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer enthalten; daran fehlt es regelmäßig bei Ablehnung einer Entscheidung über die Zuständigkeit einer Strafkammer.
#378>> Lv 13/21 27.09.2021
Das nach Fehlschlagen der Ermittlung des Fahrers um eine gerichtliche Entscheidung zur Kostenhaftung des Halters eines angeblich falsch geparkten Kraftfahrzeugs ersuchte Gericht muss sich, will es Grundrechtsverletzungen vermeiden, mit dem Einwand auseinandersetzen, der der Inanspruchnahme des Halters zugrunde liegende Ordnungswidrigkeitentatbestand liege gar nicht vor.
#377>> Lv 12/21 05.08.2021
1. Ungeachtet einer fehlenden Regelung im Verfassungsprozessrecht des Saarlandes ist bei Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, solange den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Säumnis trifft. 2. Auch wenn bei Eingang einer umfangreich begründeten Verfassungsbeschwerde kurz vor Ablauf ihre fehlende anwaltliche Vertretung zu erkennen ist, trifft den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keine Obliegenheit, den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sofort über diesen Mangel zu informieren.
#379>> Lv 21/20 04.08.2021
1. Ob die Statthaftigkeit einer Verzögerungsrüge die materielle Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde begründet, kann dahinstehen. 2. Bescheidet ein Amtsgericht eine Anhörungsrüge nicht, sondern teilt es formlos mit, es verbleibe bei dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss, so macht dieses "beredte Untätigbleiben" einem Beschwerdeführer - ungeachtet der Statthaftigkeit einer Verzögerungsrüge - unzumutbar, weiter auf eine Bescheidung der Anhörungsrüge hinzuwirken. 3. Eine objektiv willkürliche Entscheidung über die Kostenhaftung der Halterin eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs liegt nicht allein deshalb vor, weil die Verwaltungsbehörde auf das Schweigen der zu dem Verstoß angehörten und für ihn verantwortlichen Halterin keine weiteren Ermittlungen vorgenommen hat.
#376>> Lv 10/21 28.07.2021
Da eine Abrede zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, Vergütungsansprüche bestünden unabhängig von einem über das Vermögen des Mandanten eröffneten Insolvenzverfahren, nichtig ist, verstößt auch die Ablehnung der Vollstreckung eines gleichwohl erwirkten, Vergütungsansprüche titulierenden Anerkenntnisurteils nicht gegen Grundrechte des Rechtsanwalts.
#374>> Lv 27/20 20.05.2021
1.Allein der Umstand, dass eine verfassungsgerichtliche Entscheidung über den Einzelfall einer Beschwerdeführerin hinaus die Rechtslage für alle von der Schließung von Glücksspielstätten betroffenen Betriebe klären würde, verleiht einer Verfassungsbeschwerde keine allgemeine Bedeutung. 2. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz wird nicht dadurch verletzt, dass ein Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren, in dem die Frage einer ausreichenden parlamentsgesetzlichen Ermächtigung für eine Norm zu klären ist, argumentativ auf ein eine solche Ermächtigung möglicherweise erreichenden laufendes Gesetzgebungsverfahren verweist.
#375>> Lv 5/19 07.05.2021
1. Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes genügt nur dann den verfassungsprozessrechtlichen Anforderungen, wenn sie sich auf Grundrechte der Verfassung des Saarlandes beruft; ausnahmsweise, vor allem in Fällen fehlender anwaltlicher Vertretung eines Beschwerdeführers, reicht die "Zitierung" von Normen des Grundgesetzes aus. 2. Ein jüdischer Beschwerdeführer hat kein verfassungsmäßiges Recht auf Strafverfolgung einer möglichen Straftat nach § 86a StGB, einer Vorschrift, die keine individuellen Rechte, sondern - durch Tabuisierung von Zeichen einer positiven Identifikation mit menschenverachtenden Zielen - allein dem Schutz des öffentlichen Friedens dient. Das kann anders sein, wenn eine Straftat nach § 130 Abs. 3, Abs. 4 StGB in Betracht kommt. 3. Kommt in Fällen einer Straftat nach § 130 Abs. 4 StGB ein Klageerzwingungsverfahren gegen eine Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft in Betracht, ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär. 4. Da das externe Weisungsrecht einer Landesjustizverwaltung nicht besteht, wenn sie lediglich eine andere Rechtsauffassung zur Auslegung eines Strafgesetzes oder eine andere Auffassung zur Anwendung einer Rechtsnorm auf den festgestellten Sachverhalt betrifft, ist eine sich gegen die Einstellungsentscheidung einer Generalstaatsanwaltschaft wendende Verfassungsbeschwerde nicht im Hinblick darauf subsidiär, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde an sich statthaft wäre. 5. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch eines jüdischen Bürgers auf Strafverfolgung wegen des Feilbietens von NS-Devotionalien besteht nicht.
#371>> Lv 20/20 11.03.2021
Hat ein Gericht über eine Anhörungsrüge nicht entschieden, sondern lediglich mitgeteilt, sie sei "nicht verständlich", so ist das Anhörungsverfahren nicht abgeschlossen.
#370>> Lv 14/20 10.03.2021
1. Ein Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz kann sich verfassungsun-mittelbar aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes ergeben. 2. Absolute Zulassungsbeschränkungen für das Studium der Humanmedizin müssen sich in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten halten. 3. Die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten hat nicht stets Vorrang vor allen sonstigen Belangen des Wissenschaftsbetriebs. 4. Wer mit einer Verfassungsbeschwerde geltend macht, die Entscheidung einer Hochschule über den zeitlichen Umfang des Lehrangebots - vor allem die Zahl der Semesterwochenstunden - müsse als Kapazitätsausweitung betrachtet werden, daher sei der grundrechtliche Teilhabeanspruch von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern vorrangig gegenüber der gleichfalls grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre, muss sich mit dies anders sehenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich eingehend auseinandersetzen; unterlässt er das, ist seine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig.
#369>> Lv 26/20 03.03.2021
1.Eine die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs rechtfertigende allgemeine Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde liegt nicht allein deshalb vor, weil alle Gastronomiebetriebe des Saarlandes von einer coronabedingten Schließung durch eine Rechtsverordnung der Regierung des Saarlandes betroffen sind. 2.Die Anrufung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Wege der abstrakten Normenkontrolle ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil es einstweiligen Rechtsschutz gegen eine inhaltsgleiche Vorgängervorschrift abgelehnt hat. 3.Es ist nicht willkürlich, wenn das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, Gastronomiebetriebe seien nicht die "Treiber" der Pandemie zwar gesehen, aber nicht zum Anlass für die Außervollzugsetzung ihrer Schließung genommen hat.
#372>> Lv 5/21 01.03.2021
1. Ist die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung - der Schließung von Wettannahmestellen - von der fachgerichtlichen Klärung einer Vielzahl tatsächlicher, epidemiologischer aber auch infektionsschutzrechtlicher und baunutzungsrechtlicher Fragen abhängig, so ist der unmittelbare Zugang zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht eröffnet. 2. Bestreitet ein Betroffener die Verfassungsmäßigkeit einer abstrakt-generellen Regelung, indem er die coronabedingte Schließung von Betrieben beanstandet, so betrifft sein Begehren nicht ein der Feststellungsklage zugängliches, zwischen ihm und einem Hoheitsträger streitiges konkretes Rechtsverhältnis. 3. Für die infektionsschutzrechtliche Regelung der Schließung von Betrieben, die nicht der Daseinsvorsorge dienen, ist eine gesellschaftliche "Wertigkeit" der betrieblichen Tätigkeit ohne Bedeutung. 4. Wird der Betrieb von privaten Wettvermittlungsstellen auch für den Fall untersagt, dass er kontaktminimiert außerhalb der Geschäftsräume und unter strengen Hygieneauflagen stattfindet, und wird gleichzeitig der Betrieb von staatlichen Toto- und Lottoannahmestellen zumindest hingenommen, so verletzt das den Gleichheitssatz.
Rechtskraft: ja
#368>> Lv 11/20 08.02.2021
Sinn des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es, dass sich ein Verfahrensbeteiligter umfassend auf die Sach- und Rechtsauffassung des Gerichts einstellen und gegebenenfalls einen Rechtsbehelf auch zurücknehmen kann.
Rechtskraft: ja
 
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